Gewährleistungsrecht Bochum
Mängel am Kaufgegenstand z.B. Möbel, Küche, Stereoanlage oder Auto
Gewährleistungsrecht - Sachmängelhaftung
Wenn die gekaufte Ware (z. B. Möbel oder Küche) nicht oder falsch geliefert wird, die neu gekaufte Stereoanlage nicht funktioniert oder bei der teuren Jacke aus dem Katalog der Reißverschluss klemmt, muss das der Käufer nicht hinnehmen.
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Mängeln zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Mehr zum Kaufrecht
Rechts- und Sachmängelhaftung ist der korrekte Begriff für Gewährleistung.
Der Ausdruck Gewährleistung ist weiterhin gebräuchlich und wird im praktischen Gebrauch gleichgesetzt, beide Begriffe sind aber deutlich von der Garantie zu unterscheiden.
Ein Sachmangel (§ 434 BGB) liegt vor, wenn der verkaufte Gegenstand
- nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
- eine andere als die vereinbarte Sache ist.
- sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
- sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
- nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
- nicht der Werbung des Verkäufers oder Herstellers entspricht.
- in zu geringer Menge geliefert wurde.
- durch den Verkäufer (seine Gehilfen) unsachgemäß montiert wurde.
- mit einer mangelhaften Montageanleitung geliefert wurde.
Wurde eine Eigenschaft (zum Beispiel ein Defekt) im Angebot bereits dem Käufer bekannt gemacht (durch Text oder Bild), so gilt sie nicht mehr als Mangel im Sinne des Gesetzes, sondern als vereinbarte Eigenschaft.
Ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) liegt vor, wenn die verkaufte Sache rechtmäßig an einen Dritten herausgegeben werden muss, zum Beispiel bei Hehlerware oder Beschlagnahme durch die Polizei, ggf. in Bochum. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.
Jeder Verkäufer muss gewährleisten, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt der Übergabe in dem vereinbarten Zustand ist. Auch ein privat handelnder Verkäufer von Gebrauchtwaren kann sich von dieser Pflicht durch allgemein gehaltene Hinweise in den Auktionstexten, wie zum Beispiel den folgenden häufig benutzten Satz, nicht befreien:
Aufgrund der EU-Richtlinien muss man darauf hinweisen, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und ich daher keinerlei Haftung oder Gewährleistung übernehme.
Der Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB). Auch ein Bild in der Auktion kann dem Käufer einen Mangel bekannt geben oder verbergen.
Wird ein Gerät als gebraucht angeboten, so darf es Gebrauchsspuren (zum Beispiel Kratzer) aufweisen, muss aber funktionieren, wenn es nicht ausdrücklich als defekt angeboten wird. Auch ein defektes Gerät darf keine weiteren, als die beschriebenen, Mängel aufweisen.
Die Verjährungsfrist bei einem arglistig verschwiegenen Mangel beträgt drei Jahre.
Unwirksam ist der Haftungsausschluss auch, wenn der Verkäufer sich selbst als Privatverkäufer bezeichnet, aber tatsächlich als gewerblich Handelnder einzustufen ist. Die Kriterien dazu werden niedriger angesetzt als viele Verkäufer glauben: Wer in wenigen Wochen 40 gleichartige Artikel verkauft oder einige Hundert Bewertungen erhält, gilt als Gewerbetreibender. Es ist nicht entscheidend, ob dabei ein Gewinn erzielt wird.
Der Haftungsausschluss muss im Angebotstext ersichtlich sein.
Die Gewährleistungsfrist beträgt laut Gesetz zwei Jahre, wenn sie nicht ausdrücklich im Angebot beschränkt wurde. Trotzdem bezieht sie sich nur auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware vorhanden waren (auch versteckte Mängel, die sich erst später bemerkbar machen). Der Verkäufer muss also nicht gewährleisten, dass der versteigerte Artikel auch zwei Jahre lang mängelfrei bleibt, sondern nur, dass er in dem beschriebenen Zustand war, als er ihn verschickt oder dem Käufer übergeben hat. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache, denn erst dann hat der Käufer die Möglichkeit zur Überprüfung.
Ein gewerblich handelnder Verkäufer (Händler) muss bei einem Verkauf an einen privaten Verbraucher für Neuwaren zwei Jahre lang die Mängelfreiheit gewährleisten, bei Gebrauchtwaren kann er diese Gewährleistung auf ein Jahr beschränken, wenn er darauf in seiner Artikelbeschreibung ausdrücklich hinweist. Eine weitere Einschränkung ist auch dann unwirksam, wenn sie zum Beispiel durch AGB vereinbart wurde (§ 475 BGB).
Besonders bei einem versteckten Mangel ist es unter Umständen schwierig nachzuweisen, dass er bereits beim Gefahrübergang bestand, deshalb geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein innerhalb von sechs Monaten auftretender Fehler schon bei der Übergabe bestand, wenn der Verkäufer nicht das Gegenteil nachweisen kann. Nach sechs Monaten muss der Käufer den Nachweis erbringen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe angelegt war. Die sogenannte Beweislastumkehr (§ 476 BGB) gilt nur beim Gebrauchsgüterverkauf, bei dem ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft, nicht unter zwei Privatleuten.
Auch für Kaufverträge zwischen zwei Gewerbetreibenden gelten besondere Bestimmungen, der Empfänger muss den Artikel unverzüglich überprüfen und gegebenenfalls reklamieren. Ein privat handelnder Verkäufer kann die Gewährleistung durch einen entsprechenden Passus in seiner Artikelbeschreibung ganz ausschließen oder auf eine kurze Frist beschränken, der Ausschluss ist aber unwirksam, wenn er einen Mangel vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen hat oder wenn er gar eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich zugesichert hat.
Spezialfall Verkaufsagenten auf der eBay-Auktionsplattform: Verkaufsagenten müssen laut den AGB der eBay-Auktionsplattform in eigenem Namen verkaufen. Sie sind die Vertragspartner der Käufer und müssen diesen gegenüber die entsprechenden Pflichten einhalten. Möchte ein Verkaufsagent die Ansprüche aus Gewährleistungspflichten auf den Einlieferer abwälzen, so kann er das nicht mit einem Hinweis im Angebot oder im Vertrag mit dem Kunden erreichen, sondern es muss dann ein entsprechender Vertrag zwischen dem Einlieferer und dem Verkaufsagenten selbst abgeschlossen werden. Jeder Verkaufsagent, der für seine Tätigkeit Provision bekommt, gilt als gewerblich Handelnder und muss die gesetzlichen Pflichten erfüllen.
Beim Gebrauchtwagen-Verkauf durch einen Händler im Kundenauftrag kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden, wenn es sich um die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens handelt. Auch wenn der Vertrag zwischen dem privaten Verkäufer und dem privaten Käufer geschlossen wird, hat der Händler aufgrund seiner Fachkenntnis die Verantwortung für wichtige Informationen an den Käufer (§ 311 BGB).
Beim Handel zwischen zwei Unternehmern gelten die kürzeren Fristen des HGB (§ 377 HGB). Der gewerblich handelnde Verkäufer einer Neuware an einen Verbraucher hat aber wiederum Regressansprüche an seinen Lieferanten nach dem BGB (§ 478 BGB).
Dem Käufer wird die Verantwortung nicht ganz abgenommen: wenn er in der Kenntnis sein könnte, dass etwas nicht stimmt, darf er nicht allzu blauäugig kaufen.
So wird zum Beispiel gewertet, ob der Käufer anhand des Fotos oder aufgrund seiner Sachkenntnis ein Problem von vornherein hätte erkennen müssen. Wer billige Zigaretten ohne Steuer-Banderole kauft, kann sich nicht darauf berufen, er hätte sich darauf verlassen, dass alles korrekt sei. Ein besonders günstiger Preis muss nicht als Indiz für einen Mangel gelten; wenn im Angebot nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Artikel wegen eines Mangels preisreduziert wurde, muss auch ein Ausverkaufs-Modell zum Sonderpreis mängelfrei sein.
Wenn der Käufer einen Mangel an der Ware feststellt, muss er dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) geben. Der Käufer hat die Wahl zwischen zwei Formen der Nacherfüllung:
- der Nachbesserung (Reparatur) oder
- der Ersatzlieferung (aber noch nicht Geld zurück).
Der Käufer muss sich nicht unbedingt vom Verkäufer auf eine der beiden Formen verweisen lassen; nur wenn dem Verkäufer durch die Wahl des Kunden ein unverhältnismäßig hoher Aufwand entstehen würde, kann er sie ausschlagen.
Auch der Verweis auf eine bestehende Hersteller-Garantie entbindet den Verkäufer nicht von seinen Pflichten. Weist die Kaufsache bereits bei der Übergabe einen Mangel auf, haftet der Verkäufer unmittelbar und darf dem Kunden nicht auferlegen, sich mit dem Hersteller-Service in Verbindung zu setzen, womöglich das Gerät einzuschicken und lange auf die Reparatur und Rücksendung zu warten.
Der Käufer sollte dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen und klar ausdrücken, dass er bei Fehlschlagen vom Vertrag zurücktreten und seine Ausgaben zurückverlangen wird. Dabei sollte ein genaues Datum gesetzt werden statt einer vagen Angabe wie zum Beispiel innerhalb von zwei Wochen. Die Fristsetzung kann entfallen, wenn
- der Verkäufer die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert.
- die Nacherfüllung bereits fehlgeschlagen ist (zwei erfolglose Reparaturen).
- die Unmöglichkeit der Nacherfüllung feststeht (zum Beispiel individuelles Einzelstück).
- ein genauer Termin zur mängelfreien Lieferung bereits Bedingung im Vertrag war.
- dem Käufer eine Nacherfüllung nicht zumutbar ist (an diese Bedingung werden hohe Anforderungen gestellt).
Die Transportkosten für die Rücksendung, sowie für die Nach- oder Neulieferung, trägt der Verkäufer, der Käufer bezahlt nur ein Mal die Transportkosten, wenn das im Kaufvertrag vereinbart wurde, wie es zum Beispiel bei Käufen auf der eBay-Auktionsplattform üblich ist.
Wenn der Käufer selbst eine Mängelbeseitigung vornimmt, oder selbst eine Reparatur in Auftrag gibt, ist dies nicht durch das Gesetz abgedeckt. In einem solchen Fall hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten und kann sogar Ansprüche gegen den Verkäufer verlieren.
Rücktritt vom Vertrag (Wandelung), Minderung, Schadensersatz
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen und die Frist abgelaufen, dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.
Der Käufer muss dem Verkäufer den Rücktritt deutlich mitteilen, der Kaufvertrag wandelt sich dadurch in ein Rückabwicklungsverhältnis. Der Käufer sendet die Ware an den Verkäufer zurück, im Gegenzug erstattet der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis und die Transportkosten. Der Verkäufer kann auch auf die Rücksendung verzichten, wenn zum Beispiel die Rücksendekosten den Wert der Ware übersteigen würden.
Hierbei handelt es sich um einen Rücktritt wegen nicht, oder nicht vertragsgemäß, erbrachter Leistung (§ 323 BGB), daher trägt der Verkäufer auf jeden Fall die vollen Rücksendekosten, die Einschränkungen nach § 357 BGB (der Käufer trägt die Versandkosten bei einem Warenwert bis EURO 40,00) greifen nicht. Der Rücktritt vom Vertrag wegen eines Mangels ist auch nicht das Gleiche wie das Rückgaberecht, welches von vielen Verkäufern rechtmäßig statt des Widerrufsrechts eingeräumt wird.
War der verkaufte Gegenstand bereits in Betrieb, kann der Verkäufer für die Abnutzung eventuell Abzüge vornehmen. Der Wertersatz kann nicht verlangt werden:
- bei erstmaliger Nutzung, Ingebrauchnahme (Ausprobieren).
- wenn die Wertminderung durch den Mangel bedingt ist.
- bei einem Mangel, der sich erst bei Um- oder Einbau zeigt.
- wenn die Verschlechterung vom Verkäufer selbst fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
- wenn der Schaden trotz Beachtung der üblichen Sorgfalt des Käufers im Umgang mit der Kaufsache eingetreten ist.
Bei einer Minderung (§ 441 BGB) hat der Verkäufer dem Käufer eine Differenz auszugleichen, die nicht nur nach dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware, sondern auch nach dem tatsächlichen Wert (zum Beispiel nach einer Schätzung oder aufgrund des Katalogpreises) berechnet wird.
Auf Schadensersatz (§ 280 BGB) für den Ausgleich weiterer entstandener materieller Nachteile kann der Käufer nur bestehen, wenn der Verkäufer den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet hat.